AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma MjK ONLINE MEDIEN
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MjK ONLINE MEDIEN im folgenden MjK genannt gelten für alle - auch zukünftige - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner.
1.2 Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.
2. Angebot / Vertrag
2.1 Angebote von MjK sind freibleibend.
2.2 Verträge und deren Änderung oder Ergänzung bedürfen der Schriftform.
2.3 Der Umfang und die Beschaffenheit der von MjK im Rahmen des Vertrages geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag selbst und den dort einbezogenen Anlagen. Garantien im Rechtssinn erhält der Vertragspartner durch MjK nicht. MjK behält sich geringfügige technische und / oder gestalterische Änderungen vor, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar, also insbesondere in Qualität, Preis und Verwendungsmöglichkeit der vereinbarten Leistung gleichwertig sind. Die Installation von Software sowie Schulungen und Beratungen des Vertragspartners gehören nicht zum Leistungsumfang. MjK schuldet diese Leistungen nur, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde.
2.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Rechtspositionen, die in den mit MjK geschlossenen Verträgen begründet sind, ohne Zustimmung von MjK ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu übertragen.
2.5 Stellt MjK dem Vertragspartner Produkte zu Testzwecken zur Verfügung, insbesondere Hard- und Software, Datenträger, Benutzungshinweise und weitere Unterlagen, so bleibt MjK in jedem Fall Eigentümer dieser Produkte. Ein Nutzungsrecht wird dem Vertragspartner nur im zeitlichen und sachlichen Umfang des vereinbarten Testes eingeräumt.
2.6 Ein Vertrag mit MjK kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Kundenauftrags per Fax, E-Mail oder durch Zusendung der Auftragsbestätigung durch MjK zustande.
3. Preise / Zahlung
3.1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise.
3.2 Sind vertraglich keine Preise vereinbart, so ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Preisliste maßgeblich, soweit vereinbart ist, dass Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 4 Monaten seit Vertragsabschluß zu erfolgen haben. Andernfalls ist die im Zeitpunkt der Vertragserfüllung aktuelle Preisliste maßgeblich.
3.3 Sämtliche Preise verstehen sich stets ohne Mehrwertsteuer sowie ausschließlich der Kosten für Versand und Verpackung.
3.4 Sämtliche Preise zzgl. der Nebenkosten, insbesondere für Verpackung und Versand, werden grundsätzlich 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Ein Skonto wird nicht eingeräumt.
3.5 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners berechnet MjK Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3.6 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, soweit ihnen bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen zugrunde liegen.
3.7 Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
3.8 Offene Forderungsbeträge aus einer etwaig vereinbarten Ratenzahlung oder einer etwaigen Stundung werden sofort und insgesamt fällig, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MjK nicht, insbesondere nicht fristgemäß nachkommt, Schecks nicht eingelöst werden oder Tatsachen bekannt werden, die den Schluss auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei dem Vertragspartner zulassen.
3.9 Zahlungen an Angestellte oder Lieferanten von MjK haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn diese im Besitz einer Inkasso-Vollmacht von MjK sind.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Eine Lieferfrist kann nur durch eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage durch MjK vereinbart werden.
4.2 Kann MjK aufgrund von ihr nicht zu vertretenden Hindernissen, insbesondere höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen nicht einhalten, so verlängern sich diese angemessen, maximal jedoch um dem Zeitraum in dem das Hindernis für MjK bestand.
4.3 Werden zwischen MjK und dem Vertragspartner Änderungen des Vertrages vereinbart, so führt dies zur Aufhebung der ursprünglich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Vertragspartner nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
4.5 Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges von MjK in jedem Fall eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann.
4.6 MjK haftet im Falle der Überschreitung von Lieferfristen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ziffer 7 bleibt unberührt.
5. Gefahrenübergang / Annahmeverzug
5.1 Vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung erfolgen Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
5.2 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Ware an die Transportperson übergeben wird; spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers. Dies gilt auch dann, wenn MjK den Versand selbst ausführt oder Lieferung „frei Haus” vereinbart ist. MjK verpflichtet sich jedoch - soweit der Vertragspartner dies ausdrücklich wünscht - auf dessen Kosten die Ware gegen Transportrisiken zu versichern.
5.3 Verzögert sich der Versand auf Initiative des Vertragspartners bzw. geht die Verzögerung oder die Unmöglichkeit des Versandes auf ein Verschulden des Vertragspartners zurück, so lagert die Ware ab dem Zeitpunkt, zu dem MjK dem Vertragspartner die Versandbereitschaft angezeigt hat, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.
6. Abnahme
6.1 Werkleistungen bedürfen immer einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung zwischen MjK und dem Vertragspartner.
6.2 Werkleistungen sind unverzüglich nachdem MjK die Fertigstellung mitgeteilt hat, vom Vertragspartner und im Beisein eines Mitarbeiters von MjK auf ihre Abnahmefähigkeit hin zu prüfen. Sind keine wesentlichen Mängel feststellbar, so hat der Vertragspartner die Abnahme schriftlich zu bestätigen.
6.3 verweigert der Vertragspartner die Abnahme gem. Ziffer 6.2, so hat er spätestens 10 Werktage nach dem MjK die Fertigstellung mitgeteilt hat, die die Abnahme hindernden Mängel in reproduzierbarer Form von MjK anzuzeigen.
6.4 Unterbeleibt eine Fehleranzeige gem. Ziffer 6.3 gilt das Werk im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB als abgenommen.
6.5 Entspricht die Leistung den vertraglichen Anforderungen, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet.
6.6 Während der Herstellungsphase ist MjK berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile zur Teilabnahme vorzulegen. Entsprechen die einzelnen Bestandteile den vertraglichen Anforderungen, ist der Kunde zur Teilabnahme verpflichtet.
7. Haftung / Mängelansprüche
7.1 MjK haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn die Ansprüche des Vertragspartners - alternativ oder kumulativ - auf
7.1.1 die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), insbesondere der Lieferung einer mangelhaften Sache oder Herstellung eines mangelhaften Werkes,
7.1.2 grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
7.1.3 die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder des Werkes,
7.1.4 das arglistige Verschweigen eines Mangels,
7.1.5 die schuldhafte Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers,
7.1.6 die Verletzung der Haftungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes zurückzuführen sind.
7.2 Wurde eine Kardinalpflicht weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt, so haftet MjK nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
7.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten von MjK zurückzuführen sind, wenn diese nicht zu den Geschäftsführern oder den leitenden Angestellten von MjK gehören.
7.4 MjK haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere durch regelmäßige Programm- und Datensicherung auf einem separaten Datenträger - hätte verhindern können.
7.5 Die Regelungen gemäß den Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten sinngemäß auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten von MjK
7.6 Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung setzten voraus, dass Die Haftung von MjK nach den Ziffern 7.1 und 7.4 dem Grunde nach gegeben und der Vertragspartner seinen gesetzlichen oder vertraglich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich nach Ablieferung nachgekommen ist. Dabei hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung gegenüber MjK anzuzeigen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, hat der Vertragspartner bis spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung bzw. nach bekannt werden des Mangels anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich oder in reproduzierbarer Form erfolgen.
7.7 Die Mängelhaftung ist - über Ziffer 7.4 hinaus - ausgeschlossen wenn der Vertragspartner oder Dritte Veränderungen vorgenommen haben, es sei denn der Vertragspartner kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist.
7.8 Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung oder der Annahme. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffern 7.1.2 bis einschließlich 7.1.6 der AGBs.
7.9 Im Rahmen der Mängelhaftung ist MjK zunächst berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Software zu liefern. MjK ist insbesondere berechtigt, den Mangel auch auf fernelektronischem Wege zu analysieren und zu beseitigen. MjK ist berechtigt, die Mängelbeseitigung auch durch fachlich geeignete Dritte, handelnd jeweils im Namen von MjK erbringen zu lassen.
7.10 Der Vertragspartner kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unmöglich ist, von MjK verweigert wird oder MjK eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung ungenutzt gelassen hat. Hat MjK die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten, so ist der Vertragspartner nicht zum Rücktritt berechtigt.
7.11 Der Vertragspartner ist, vorbehaltlich des Rechtes aus § 637 BGB nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.12 Der Vertragspartner hat MjK die zur Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. MjK wird insbesondere die durch den Mangel bedingten betriebswirtschaftlichen Auswirkungen beim Endkunden angemessen berücksichtigen
7.13 Die zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Transportkosten trägt MjK. Der Vertragspartner hat diejenigen Kosten zu tragen, die MjK aufgrund einer unberechtigten Mängelrüge entstehen.
7.14 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Tätigkeit und Erstellung von Projekten durch MjK wird von dem Kunden getragen. Der Kunde stellt MjK von Ansprüchen Dritter frei, wenn dieser auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
7.15 Erachtet der MjK für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 MjK behält sich das Eigentum an allen zum Leistungsumfang gehörenden
Komponenten bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen von MjK gegen den Vertragspartner - auch der künftig entstehenden - aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen von MjK in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2 Der Vertragspartner verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von MjK unentgeltlich. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wir Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln Wartungs- und Inspektionsarbeiten - soweit erforderlich - auf eigene Rechnung und in erforderlichem Umfang durchzuführen.
8.3 Ansprüche aus Versicherungsverträgen sowie Ersatzansprüche des Vertragspartners gegen Dritte, tritt dieser an MjK hiermit ab, soweit diese Ansprüche im Zusammenhang mit Schaden an der Vorbehaltsware begründet wurden. MjK nimmt die Abtretung hiermit an.
8.4 Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf zur Veräußerung der Vorbehaltsware nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
8.5 Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen hiermit an MjK ab. MjK nimmt die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst.
8.6 Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware mit anderen, nicht vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren, so tritt der Vertragspartner die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Berechnungswertes zu dem Wert der nicht unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hiermit an MjK ab. MjK nimmt diese Abtretung an.
8.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, an MjK abgetretene Forderungen eine weiteres Mal an Dritte abzutreten.
8.8 Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er hat auf Verlangen von MjK seinen Abnehmern gegenüber unverzüglich die Abtretung an MjK offen zu legen. MjK ist ferner berechtigt, die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und die Herausgabe der Unterlagen zu verlangen.
8.9 Soweit der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät oder von MjK Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Vertragspartner hinweisen, ist MjK berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Vertragspartner erteilt für diesen Fall von MjK hiermit Vollmacht, den Abnehmern des Vertragspartners gegenüber die Abtretung gemäß Ziffer 8.5 offen zu legen.
8.10 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden.
8.11 bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die an MjK abgetretenen Forderungen, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten über die Rechte von MjK zu informieren und MjK unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen MjK im Zusammenhang mit der Abwehr der Pfändung oder des Eingriffes gerichtliche oder außergerichtliche Kosten und ist der Dritte nicht in der Lage diese zu erstatten, so haftet der Vertragspartner für den insoweit entstandenen Ausfall.
8.12 Der Vertragspartner ist zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermehrung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.
8.13 MjK ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartner, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung der in den Ziffern 8.2, 8.7, 8.10 und 8.11 vereinbarten Pflichten des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie die Ware herauszuverlangen.
9. Schutz- und Urheberrechte
9.1 Urheber- und Schutzrechte stehen ausschließlich MjK zu. Dies gilt auch hinsichtlich der Nutzungs- und Verwendungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. § 69g Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.
9.2 Der Vertragspartner wird MjK unverzüglich, schriftlich und umfassend informieren, wenn Dritte Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch die von MjK geleisteten Arbeiten behaupten.
9.3 MjK ist berechtigt und verpflichtet, den Vertragspartner gegen Behauptungen nach Ziffer 9.2 auf eigene Kosten zu verteidigen, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von MjK geliefertes Produkt gestützt werden. Erweisen sich die Behauptungen als berechtigt, ist MjK verpflichtet, das verletzende Produkt entsprechend abzuändern oder zu ersetzen. Alternativ kann MjK das Produkt zurücknehmen und dem Vertragspartner den Kaufpreis - ggf. unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - erstatten.
9.4 MjK hat den Vertragspartner von allen Ansprüchen aus gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter freizustellen, soweit diese Ansprüche nicht durch ein Verhalten des Vertragspartners veranlasst sind.
9.5 Der Kunde ist verpflichtet, alle rechtliche Verantwortung zu übernehmen, im Hinblick auf Urheberschutz, Jugendschutz, Presserecht und das "Recht am eigenen Bild". Für vom Kunden beauftragte Veröffentlichungen sind nur Texte und Bilder zu veröffentlichen bzw. zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen, an denen ein entsprechendes Nutzungsrecht besteht und zu denen das ggf. erforderliche Einverständnis abgebildeter Personen vorliegt. Das Copyright auf alle durch MjK erstellten Arbeiten verbleibt bei MjK.
10. Nutzungsrecht
10.1 MjK räumt dem Vertragspartner ein einfaches Nutzungsrecht ein.
10.2 Der Umfang des Nutzungsrechtes bestimmt sich - vorbehaltlich Ziffer 10 - im Übrigen ausschließlich nach den Lizenzbedingungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig waren.
10.3 Hat der Vertragspartner die Leistungen unter Eigentumsvorbehalt erworben, so gelten die Regelungen der Ziffer 8 der AGBs sinngemäß auch hinsichtlich des Nutzungsrechtes.
10.4 Das dem Vertragspartner eingeräumte Nutzungsrecht erlischt bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch MjK.
11. Webhosting
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Webhosting und Colocation finden Sie unter: www.agb.mjk-onlinemedien.de
12. Datenschutz
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages, Daten über seine Person gespeichert, geändert und oder gelöscht und im Rahmen der Notwendigkeit an Dritte übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Daten, die für die Anmeldung und oder Änderung einer Domain (Internetadresse) notwendig sind.
13. Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit des Vertrages unter Einbeziehung der AGBs wird nicht berührt, wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder der Vertrag eine Lücke aufweist. In diesem Fall verpflichten sich MjK und der Vertragspartner zur Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung, die dem was die Vertragsparteien ursprünglich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie daran gedacht hätten, so weit wie möglich entspricht.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Gerichtsstand ist Balingen. MjK ist jedoch berechtigt, auch im allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
14.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von MjK in Balingen.
14.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages und der einbezogenen AGBs bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
14.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
